Allgemeine Geschäftsbedingungen für Transporteure

 

§ 1 GELTUNGSBEREICH

 

Allen Aufträgen liegen diese AGT zugrunde. Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber

in Kenntnis dieser AGT zu sein und erkennt diese ausdrücklich an und nimmt sie als

Vertragsinhalt zur Gänze an. Stillschweigen des Auftraggebers gilt jedenfalls als Zustimmung.

Vertragsbedingungen oder sonstige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind unwirksam

und sind daher für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung

ausgeschlossen. Diese AGT gelten auch dann, wenn sie in der Auftragsbestätigung des

Transporteurs dem Auftraggeber erstmals zur Kenntnis gebracht werden.

Die AGT gelten im nationalen und internationalen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen, der für

Unternehmer oder Nichtunternehmer von Transporteuren ausgeführt wird, die Mitglieder des

Fachverbandes für das Güterbeförderungsgewerbes sind (Kleintransportunternehmer und

konzessionierte Transportunternehmer im folgenden Transporteure genannt) für alle sonstigen

Verrichtungen der Transportunternehmer, die nicht in den Bestimmungen der CMR geregelt

sind.

Die AGT gehen allen Handelsbräuchen vor. Gesetzliche Bestimmungen zwingender Natur

schränken den Wirkungskreis der AGT sinngemäß ein.

Konsumenten sind jene Personen, für die im Falle einer Auftragserteilung das

Konsumentenschutzgesetz gilt.

 

§ 2 PFLICHTEN DES TRANSPORTEURS

 

Der Transporteur führt seine Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers aus.

Er nimmt dabei das Interesse des Auftraggebers wahr.

 

§ 3 VERTRAGSCHLIEßENDE PARTEIEN

 

(Diese Bestimmung gilt ausschließlich für Vertragspartner, die Unternehmer sind. Im

Verhältnis zu Konsumenten gilt sie daher nicht!)

Der Beförderungsvertrag wird ausschließlich zwischen dem Transporteur und dem

Auftraggeber abgeschlossen. Fahrer, Subfrächter oder sonstige den Transport begleitende

Personen haben keine Vollmacht, für den Transporteur vertragliche Vereinbarungen zu treffen.

Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages (auch Zusatzaufträge) sind daher ausschließlich

mit dem Transporteur zu vereinbaren. Derartige Auftragsänderungen und sonstige

Mitteilungen, die nicht mit dem Transporteur vereinbart werden, sondern an Mitarbeiter des

Transporteurs, Subfrächter oder sonstiges Fahr- und Begleitpersonal ergehen, binden den

Transporteur daher nicht.

 

§ 4 ABHOLUNG UND ZUSTELLUNG DER GÜTER

 

Die Güter werden im Rahmen des Beförderungsvertrages vom Transporteur abgeholt und

zugestellt.

Das Gut gilt, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird, als zugestellt, wenn es an

der vorgesehenen Abladestelle der für die Abladung zuständigen Person zur Abladung

bereitgestellt wird. Mit diesem Zeitpunkt endet, soferne nicht etwas anderes vereinbart ist

spätestens die Haftung des Transporteurs. Ist die Zustelladresse eine Wohnung oder eine

Geschäftsräumlichkeit in einem Haus, so gilt die Zustellung mit der Bereitstellung des

Transportgutes an der Haustüre als erledigt, es sei denn der Auftraggeber hat mit dem

Transportunternehmer (§ 3 Abs 2 dieser AGT) nachweislich eine andere Vereinbarung

getroffen. Ist der Empfänger trotz Terminvereinbarung nicht anwesend oder verweigert er

grundlos die Übernahme (mangels einer entsprechenden Vereinbarung) an der Haustüre so

tritt ein Ablieferungshindernis ein und ist der Transporteur zur sofortigen Entladung auf

Kosten und Gefahr des Auftraggebers berechtigt (vgl § 16 CMR). Vereinbarungen des

Auftraggebers mit seinem Vertragspartner aus dem der Warensendung zu Grunde liegenden

Vertrag haben für den Transporteur keine Wirkung.

 

§ 5 INFORMATIONSPFLICHT DES AUFTRAGGEBERS

 

(Diese Bestimmung gilt ausschließlich für Vertragspartner, die Unternehmer sind. Im

Verhältnis zu Konsumenten gilt sie daher nicht!!)

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Transporteur bei Auftragserteilung über den Inhalt der

Sendung genauestens und vollständig zu informieren. Insbesondere ist der Transporteur

darüber zu informieren, ob Wertgegenstände oder Geld und dergleichen zu transportieren sind.

Dem Transporteur sind bei Wertsendungen der Wert bzw bei Geldsendungen der genaue

Betrag der zu transportierenden Sendung bekannt zu geben.

Der Transporteur ist auch darüber zu informieren, wenn gefährliche oder verderbliche Güter

Inhalt/ Teil der Sendung sind. Die Informationen über das Transportgut sind direkt dem

Transporteur und nicht an Fahrer, Subfrächter oder sonstiges Fahr- oder Begleitpersonal zu

geben. Verletzt der Auftraggeber seine diesbezügliche Verpflichtung, haftet er dem

Transporteur für alle damit verbundene Kosten und Schäden.

Der Transporteur ist jedenfalls zur sofortigen Entladung und Einlagerung von Wert- und

Geldsendungen, gefährlicher oder verderblicher Güter, über die er nicht informiert wurde, auf

Kosten und Gefahr des Auftraggebers berechtigt. Geänderte Informationen über die

Warensendung berechtigen den Transporteur zur sofortigen Ablehnung der (weiteren)

Durchführung des gesamten Transportes.

Wird der Transport nicht oder nicht mehr durchgeführt, bleibt der Frachtanspruch des

Transporteurs in jedem Fall neben allfälligen Schadenersatzforderungen bestehen. Der

Auftraggeber haftet für alle Kosten und Schäden, die aufgrund unrichtiger oder fehlerhafter

Beschreibung des Transportgutes entstehen auch dann, wenn ihn daran kein Verschulden trifft,

dies aber in seiner Sphäre liegt.

 

§ 6 STORNIERUNG DES BEFÖRDERUNGSAUFTRAGES

 

Bei Stornierung des Transportauftrages durch den Auftraggeber 24 Stunden vor dem geplanten

Transportbeginn hat der Transporteur uneingeschränkten Anspruch auf die gesamte

vereinbarte Vergütung, wenn die Stornierung vom Auftraggeber zu vertreten ist und der

Transporteur dies nicht zu verantworten hat. Der Auftraggeber hat dem Transporteur darüber

hinaus alle Auslagen und – im Falle des Verschuldens des Auftraggebers – alle Schäden zu

ersetzen, die durch eine vom Auftraggeber zu vertretende Stornierung des Transportauftrages

entstehen.

 

§ 7 BEFÖRDERUNGSPAPIERE

 

(Diese Bestimmung gilt ausschließlich für Vertragspartner, die Unternehmer sind. Im

Verhältnis zu Konsumenten gilt sie daher nicht!!)

Der Auftraggeber ist, soferne er Unternehmer ist, verpflichtet, dem Transporteur alle

Begleitpapiere zu übergeben, die der Transporteur zur Durchführung des Transportes und der

Erfüllung der Zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften bis zur Ablieferung an

den Empfänger benötigt.

Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Dokumente. Eine

Überprüfungspflicht des Transporteurs besteht nicht. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem

Transporteur alle Schäden und Kosten, die mit der Übergabe unrichtiger oder unvollständiger

Dokumente verbunden sind, zu ersetzen.

 

§ 8 PRÜFUNG DES INHALTES DER SENDUNG, FESTSTELLUNG VON ANZAHL UND

GEWICHT

 

Der Transporteur ist jederzeit berechtigt, nicht aber verpflichtet, nachzuprüfen, ob die Sendung

mit den Angaben des Auftraggebers übereinstimmt und ob die Güter, allenfalls geltenden

Sondervorschriften entsprechend, übergeben werden. Stellt sich heraus, dass die Sendung den

Angaben des Auftraggebers nicht entspricht, tritt ein Beförderungshindernis ein. Der

Auftraggeber ist davon zu verständigen.

Trifft der Auftraggeber nicht unverzüglich Maßnahmen zur weiteren ordnungsgemäßen

Beförderung, ist der Transporteur zur sofortigen Entladung und Einlagerung auf Kosten und

Gefahr des Auftraggebers berechtigt.

Ist der Auftraggeber Unternehmer, kann der Transporteur nach seiner Wahl allenfalls auch den

Verkauf der Güter nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen veranlassen. Im Verhältnis

zu Konsumenten steht diese Möglichkeit des Verkaufes dem Transporteur nicht zu.

Der Auftraggeber haftet dem Transporteur für alle dadurch entstehenden Kosten und Schäden.

 

§ 9 PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS

 

Der Auftraggeber ist dafür alleine verantwortlich, dass das Transportgut ordnungsgemäß und

transportsicher verpackt ist, andernfalls er dem Transporteur für jeden daraus entstandenen

Schaden unabhängig von einem Verschulden des Auftraggebers haftet.

 

§ 10 BELADUNG UND ENTLADUNG DER GÜTER

 

(Diese Bestimmung gilt ausschließlich für Vertragspartner, die Unternehmer sind. Im

Verhältnis zu Konsumenten gilt sie daher nicht!!)

Die Güter sind vom Auftraggeber, dem Absender bzw dem Empfänger zu verladen bzw zu

entladen. Bei Mitarbeit von Fahrern, Hilfspersonal oder des Subfrächters oder dessen Fahrer

oder Hilfspersonal bei der Verladung oder Entladung, haften diese Personen als

Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers oder des Absenders. Wird jedoch mit dem Transporteur

spätestens vor Beginn der Beladung oder Entladung ausdrücklich schriftlich vereinbart, dass

der Transporteur für die Verladung bzw Entladung verantwortlich sein soll, so haftet der

Transporteur für die ordnungsgemäße Verladung und kann dafür ein gesondertes Entgelt

berechnen.

Vereinbarungen über die Be- oder Entladepflicht mit dem Fahrer, dem Subfrächter oder

sonstigem Fahr- oder Begleitpersonal binden den Transporteur nicht. Ist der Vertragspartner

Konsument ist der Transportunternehmer immer zur Entladung verpflichtet.

 

§ 11 ÜBERLADUNG

 

Führt der Transporteur die Beladung durch, ist von ihm bei einer drohenden Überladung die

Fortsetzung der Beladung zu verweigern. Besteht der Auftraggeber dennoch auf der Beladung,

kann der Transporteur die Durchführung des gesamten Transportes ablehnen und das Gut auf

Gefahr und Kosten des Auftraggebers wieder entladen.

Ausschließlich im Verhältnis mit Unternehmen, nicht jedoch mit Konsumenten, gilt bei

Feststellung einer Überladung einer nicht vom Transporteur verladenen Sendung, dass der

Transporteur vom Auftraggeber die Abladung des Übergewichtes auf Kosten des

Auftraggebers verlangen kann. Geschieht dies nicht sofort oder wird die Überladung

unterwegs festgestellt, so kann der Transporteur das Übergewicht auf Gefahr und Kosten des

Auftraggebers abladen. Der abgeladene Teil wird dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt.

Trifft dieser binnen angemessener Frist keine Anweisungen, so kann der Transporteur das Gut

auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers einlagern und nach seiner Wahl allenfalls nach den

geltenden gesetzlichen Bestimmungen den Verkauf der Güter veranlassen.

Der Auftraggeber haftet bei festgestellter Überladung jedenfalls – auch bei Nichtdurchführung

des Transportes - für die gesamte Fracht. Der Transporteur kann dem Auftraggeber zusätzlich

sämtliche insbesondere mit der Überbeladung, der Einholung und Durchführung der

Weisungen und der Entladung entstandenen Auslagen und Kosten in Rechnung stellen.

Darüber hinaus haftet der Auftraggeber dem Transporteur für jeden mit der Überladung

verbundenen Schaden.

 

§ 12 LADE- UND ABLIEFERFRIST, LIEFERFRISTEN

 

Lade- und Ablieferfristen sowie Lieferfristen sind jedoch ausschließlich im Verhältnis zu

Unternehmern - immer unverbindlich. Sollte die Be- oder Entladung oder die Ablieferung zu

bestimmten Zeiten erfolgen müssen, ist dies mit dem Transporteur unter ausdrücklichem

Hinweis darauf, dass eine verspätete Be- oder Entladung oder Ablieferung nicht akzeptiert

wird, schriftlich nachweislich zu vereinbaren. Lediglich die Bekanntgabe bestimmter Be- oder

Entladedaten oder Lieferfristen reicht dazu nicht aus.

Wird eine vereinbarte Lade- oder Ablieferfrist überschritten oder der Beginn der Beförderung

durch Umstände, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen (wobei Absender und Empfänger

dem Auftraggeber zuzurechnen sind), verzögert, so hat der Auftraggeber den Stundensatz zu

zahlen, der sich aus dem vereinbarten Beförderungsentgelt errechnet und darüber hinaus den

dem Transporteur aus der Verzögerung erwachsenen Schaden (zB Leerfahrten, Stehzeiten etc.)

vollständig zu ersetzen.

Änderungen der vereinbarten Be- und Entladefristen oder Lieferfristen stellen eine Änderung

des ursprünglich erteilten Auftrages dar. Einmal festgelegte Lade- oder Entladezeiten können

nur durch schriftliche Zustimmung des Transporteurs geändert werden. Ohne schriftliche

Zustimmung des Transporteurs stellen solche Änderungen eine Stornierung des Auftrages dar

und lösen die im zweiten Absatz dieses Paragraphen vereinbarten Rechtsfolgen aus.

Lehnt der Empfänger die Annahme der Sendung ab, steht dem Transporteur für die

Rückbeförderung gegenüber seinem Auftraggeber ein angemessenes Entgelt in Höhe der

vereinbarten Fracht zu. Davon unberührt bleibt das Recht der Entladung gemäß § 4 Abs 2

dieser AGT.

 

§ 13 LADEMITTEL

 

Der Frachtführer haftet nicht für die ihm übergebenen Lademittel wie zum Beispiel Paletten.

Der Transporteur ist jedenfalls nicht verpflichtet für die Rückführung ihm übergebener

Lademittel zu sorgen. Übernimmt er die Rückführung von Lademitteln, so stehen ihm hiefür

Kosten zu, die zwischen ihm und dem Auftraggeber zu vereinbaren sind.

 

§ 14 ZAHLUNG DER FRACHT

 

Die Fracht (Beförderungsentgelt des Transporteurs) ist zuzüglich allfälliger Barauslagen, die

dem Konsumenten jedoch vor Vertragsabschluss detailliert bekannt zu geben sind, soferne

nicht anderes vereinbart ist, sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Im Falle des

Zahlungsverzuges sind die gesetzlichen Verzugszinsen, wenn der Vertragspartner

Unternehmer ist, mindestens jedoch 12 % p.a. Verzugszinsen zu bezahlen. Darüber hinaus ist

der Auftraggeber verpflichtet, die aufgelaufenen Mahnspesen sowie die mit der Betreibung der

offenen Forderung verbundenen Kosten zur Gänze zu tragen.

Wird vereinbart, dass die mit dem gegenständlichen Transport in Zusammenhang stehenden

und vereinbarten angemessenen Frachtkosten und die tatsächlich entstandenen, dem

Konsumenten im Vorhinein detailliert bekannt gegebenen Barauslagen von einem Dritten, zum

Beispiel dem Empfänger, zu bezahlen sind, so haftet der Auftraggeber hiefür solidarisch mit

dem Dritten dem Transporteur.

 

§ 15 AUFRECHNUNGSVERBOT

 

(Diese Bestimmung gilt ausschließlich für Vertragspartner, die Unternehmer sind. Im

Verhältnis zu Konsumenten gilt sie daher nicht!!)

Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit Forderungen des Transporteurs ist

ausgeschlossen, es sei denn diese Gegenforderungen sind vom Transporteur ausdrücklich

schriftlich anerkannt oder durch gerichtliche Entscheidung rechtskräftig festgestellt.

 

§ 16 PFANDRECHT UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT DES TRANSPORTEURS

 

Der Transporteur hat wegen aller fälligen und nichtfälligen Ansprüche, die ihm aus seinen für

den Auftraggeber erbrachten Leistungen zustehen, insbesondere wegen der Fracht, der

Zollgelder, der auf das Gut geleisteten Vorschüsse und anderer Auslagen, ein Pfandrecht und

ein Zurückbehaltungsrecht an dem Gut oder an sonstigen Werten, soweit sie dem Auftraggeber

gehören oder die der Transporteur für Eigentum des Auftraggebers hält und halten darf. Das

Pfandrecht und das Zurückbehaltungsrecht besteht, solange der Transporteur das Gut oder die

Werte noch im Besitz hat oder sonst über die Güter mittels entsprechender Papiere verfügen

kann.

Der Erwerb des gesetzlichen Pfand- und Zurückbehaltungsrechtes bleibt davon unberührt.

Der Transporteur darf ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Forderungen, die

mit dem Gut nicht im Zusammenhang stehen, nur ausüben, soweit sie nicht strittig sind oder

wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Transporteurs gefährdet.

Allenfalls weitergehende gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrechte des Transporteurs

werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.

Auch nach der Ablieferung dauert das Pfandrecht fort. Der Empfänger oder Absender hat das

Gut, das sich in seinen Händen befindet dem Transporteur umgehend herauszugeben.

Verfügungen über das Gut sind, soweit nicht mit dem Transporteur etwas anderes

ausdrücklich vereinbart wird, unzulässig.

 

§ 17 VERKAUF DES PFANDES

 

Für den Verkauf des Pfandes gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

Wird der zwangsweise Verkauf des Gutes angedroht, wird dem Auftraggeber zur Ordnung der

Angelegenheit eine Frist von einer Woche gestellt.

 

§ 18 HAFTUNG DES TRANSPORTEURS AUßERHALB DES ANWENDUNGSBEREICHES

DER CMR

 

Der Transporteur haftet für alle Sachschäden, die nicht während der Beförderung eintreten

und/oder nicht den Bestimmungen der CMR unterliegen lediglich für grob fahrlässiges und

vorsätzliches Handeln (auch das seiner Leute). Gegenüber Unternehmern - nicht aber

gegenüber Konsumenten - sind im Falle grob fahrlässigen Verhaltens mittelbare Schäden und

Folgeschäden ausgeschlossen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet in jenen Fällen, die nicht den zwingenden Bestimmungen der

CMR unterliegen, einen allfälligen Sachschaden bei sonstigem Ausschluss der Haftung

innerhalb von 21 Tagen ab Tag, an dem Transport vereinbarungsgemäß beginnen sollte oder

begonnen wurde beim Transporteur (nicht gegenüber seinen Leuten vgl § 3 ATG) schriftlich

nachweislich zu rügen

Im Verhältnis zu Konsumenten gilt, dass die Beschränkung der Haftung für grob fahrlässiges

und vorsätzliches Verhalten mit dem Auftraggeber gesondert und im Einzelfall vereinbart

werden muss.

Für Sachschäden, die ausschließlich auf folgende Umstände zurückzuführen ist

· die auf die natürliche Beschaffenheit des Transportgutes

· auf den Umstand, dass die Verladung oder Entladung durch den Auftraggeber/ Empfänger

durchgeführt wurde oder der Auftraggeber nach den Bestimmungen dieser AGT oder sonst

gesetzlicher Bestimmungen dafür verantwortlich ist

haftet der Transporteur – auch einem Konsumenten gegenüber - jedenfalls nicht, da diese

Umstände nicht der Kontrolle des Transporteurs unterliegen. Ist der Schaden auch auf andere

Umstände zurückzuführen, haftet der Transporteur anteilig. Des Weiteren ist aus diesem

Grund die Haftung für die Beschädigung oder Löschung elektronischer oder fotographischer

Abbildungen oder Aufzeichnungen durch Elektrizität oder Magnetkräfte ausgeschlossen. Die

Haftung für grob fahrlässiges Verhalten bzw für Vorsatz bleibt davon unberührt.

 

§ 19 GERICHTSSTAND

 

Gerichtsstand ist im Falle von Unternehmergeschäften jener Ort, an dem der Transporteur

seinen Geschäftssitz hat.

 

§ 20 VERJÄHRUNG

 

Alle Ansprüche gegen den Transporteur, gleichviel aus welchem Rechtsgrund und unabhängig

vom Grad des Verschuldens, verjähren, soferne nicht die zwingenden Bestimmungen der CMR

oder anderer zwingend anwendbarer Regelungsgebiete andere Verjährungsfristen festlegen, in

sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis des Berechtigten von dem Anspruch,

spätestens jedoch mit der Ablieferung des Gutes.

Wenn der Auftraggeber Konsument ist, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr

 

§ 21 DATENSCHUTZ

 

Der Transporteur ist berechtigt, die Daten zu sammeln, zu speichern und zu verarbeiten, die

vom Versender oder Empfänger im Zusammenhang mit dem vom Transporteur

durchgeführten Leistungen gemacht werden und/oder vom Transporteur für die zu

erbringenden Leistungen benötigt werden. Weiterhin ist der Transporteur ermächtigt, auf

Anforderung der Behörden (insbesondere Zollbehörden) und staatlichen Institutionen diesen

im gesetzlich festgelegten Rahmen Daten mitzuteilen.

 

§ 22 SONSTIGES

 

Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind auf den

gegenständlichen Auftrag nicht anwendbar und verhindern nicht das Zustandekommen dieses

Vertrages auch wenn anderes in Auftragsbestätigungen, Auftragsformularen, Geschäfts- oder

Einkaufsbedingungen oder anderen Formularen oder Schreiben des Auftraggebers vermerkt ist

Sollten einzelne dieser Bestimmungen aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen (z.B.

Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes oder der CMR) oder sonst unwirksam sein, ist

davon nicht der gesamte Vertrag betroffen. In diesem Fall ist nur die jeweils unwirksame

Bestimmung unbeachtlich und ist allenfalls durch die jeweilige zwingende gesetzliche

Bestimmung zu ersetzen.