
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Transporteure
§ 1 GELTUNGSBEREICH
Allen Aufträgen liegen diese AGT zugrunde. Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber
in Kenntnis dieser AGT zu sein und erkennt diese ausdrücklich an und nimmt sie als
Vertragsinhalt zur Gänze an. Stillschweigen des Auftraggebers gilt jedenfalls als Zustimmung.
Vertragsbedingungen oder sonstige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind unwirksam
und sind daher für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung
ausgeschlossen. Diese AGT gelten auch dann, wenn sie in der Auftragsbestätigung des
Transporteurs dem Auftraggeber erstmals zur Kenntnis gebracht werden.
Die AGT gelten im nationalen und internationalen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen, der für
Unternehmer oder Nichtunternehmer von Transporteuren ausgeführt wird, die Mitglieder des
Fachverbandes für das Güterbeförderungsgewerbes sind (Kleintransportunternehmer und
konzessionierte Transportunternehmer im folgenden Transporteure genannt) für alle sonstigen
Verrichtungen der Transportunternehmer, die nicht in den Bestimmungen der CMR geregelt
sind.
Die AGT gehen allen Handelsbräuchen vor. Gesetzliche Bestimmungen zwingender Natur
schränken den Wirkungskreis der AGT sinngemäß ein.
Konsumenten sind jene Personen, für die im Falle einer Auftragserteilung das
Konsumentenschutzgesetz gilt.
§ 2 PFLICHTEN DES TRANSPORTEURS
Der Transporteur führt seine Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers aus.
Er nimmt dabei das Interesse des Auftraggebers wahr.
§ 3 VERTRAGSCHLIEßENDE PARTEIEN
(Diese Bestimmung gilt ausschließlich für Vertragspartner, die Unternehmer sind. Im
Verhältnis zu Konsumenten gilt sie daher nicht!)
Der Beförderungsvertrag wird ausschließlich zwischen dem Transporteur und dem
Auftraggeber abgeschlossen. Fahrer, Subfrächter oder sonstige den Transport begleitende
Personen haben keine Vollmacht, für den Transporteur vertragliche Vereinbarungen zu treffen.
Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages (auch Zusatzaufträge) sind daher ausschließlich
mit dem Transporteur zu vereinbaren. Derartige Auftragsänderungen und sonstige
Mitteilungen, die nicht mit dem Transporteur vereinbart werden, sondern an Mitarbeiter des
Transporteurs, Subfrächter oder sonstiges Fahr- und Begleitpersonal ergehen, binden den
Transporteur daher nicht.
§ 4 ABHOLUNG UND ZUSTELLUNG DER GÜTER
Die Güter werden im Rahmen des Beförderungsvertrages vom Transporteur abgeholt und
zugestellt.
Das Gut gilt, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird, als zugestellt, wenn es an
der vorgesehenen Abladestelle der für die Abladung zuständigen Person zur Abladung
bereitgestellt wird. Mit diesem Zeitpunkt endet, soferne nicht etwas anderes vereinbart ist
spätestens die Haftung des Transporteurs. Ist die Zustelladresse eine Wohnung oder eine
Geschäftsräumlichkeit in einem Haus, so gilt die Zustellung mit der Bereitstellung des
Transportgutes an der Haustüre als erledigt, es sei denn der Auftraggeber hat mit dem
Transportunternehmer (§ 3 Abs 2 dieser AGT) nachweislich eine andere Vereinbarung
getroffen. Ist der Empfänger trotz Terminvereinbarung nicht anwesend oder verweigert er
grundlos die Übernahme (mangels einer entsprechenden Vereinbarung) an der Haustüre so
tritt ein Ablieferungshindernis ein und ist der Transporteur zur sofortigen Entladung auf
Kosten und Gefahr des Auftraggebers berechtigt (vgl § 16 CMR). Vereinbarungen des
Auftraggebers mit seinem Vertragspartner aus dem der Warensendung zu Grunde liegenden
Vertrag haben für den Transporteur keine Wirkung.
§ 5 INFORMATIONSPFLICHT DES AUFTRAGGEBERS
(Diese Bestimmung gilt ausschließlich für Vertragspartner, die Unternehmer sind. Im
Verhältnis zu Konsumenten gilt sie daher nicht!!)
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Transporteur bei Auftragserteilung über den Inhalt der
Sendung genauestens und vollständig zu informieren. Insbesondere ist der Transporteur
darüber zu informieren, ob Wertgegenstände oder Geld und dergleichen zu transportieren sind.
Dem Transporteur sind bei Wertsendungen der Wert bzw bei Geldsendungen der genaue
Betrag der zu transportierenden Sendung bekannt zu geben.
Der Transporteur ist auch darüber zu informieren, wenn gefährliche oder verderbliche Güter
Inhalt/ Teil der Sendung sind. Die Informationen über das Transportgut sind direkt dem
Transporteur und nicht an Fahrer, Subfrächter oder sonstiges Fahr- oder Begleitpersonal zu
geben. Verletzt der Auftraggeber seine diesbezügliche Verpflichtung, haftet er dem
Transporteur für alle damit verbundene Kosten und Schäden.
Der Transporteur ist jedenfalls zur sofortigen Entladung und Einlagerung von Wert- und
Geldsendungen, gefährlicher oder verderblicher Güter, über die er nicht informiert wurde, auf
Kosten und Gefahr des Auftraggebers berechtigt. Geänderte Informationen über die
Warensendung berechtigen den Transporteur zur sofortigen Ablehnung der (weiteren)
Durchführung des gesamten Transportes.
Wird der Transport nicht oder nicht mehr durchgeführt, bleibt der Frachtanspruch des
Transporteurs in jedem Fall neben allfälligen Schadenersatzforderungen bestehen. Der
Auftraggeber haftet für alle Kosten und Schäden, die aufgrund unrichtiger oder fehlerhafter
Beschreibung des Transportgutes entstehen auch dann, wenn ihn daran kein Verschulden trifft,
dies aber in seiner Sphäre liegt.
§ 6 STORNIERUNG DES BEFÖRDERUNGSAUFTRAGES
Bei Stornierung des Transportauftrages durch den Auftraggeber 24 Stunden vor dem geplanten
Transportbeginn hat der Transporteur uneingeschränkten Anspruch auf die gesamte
vereinbarte Vergütung, wenn die Stornierung vom Auftraggeber zu vertreten ist und der
Transporteur dies nicht zu verantworten hat. Der Auftraggeber hat dem Transporteur darüber
hinaus alle Auslagen und – im Falle des Verschuldens des Auftraggebers – alle Schäden zu
ersetzen, die durch eine vom Auftraggeber zu vertretende Stornierung des Transportauftrages
entstehen.
§ 7 BEFÖRDERUNGSPAPIERE
(Diese Bestimmung gilt ausschließlich für Vertragspartner, die Unternehmer sind. Im
Verhältnis zu Konsumenten gilt sie daher nicht!!)
Der Auftraggeber ist, soferne er Unternehmer ist, verpflichtet, dem Transporteur alle
Begleitpapiere zu übergeben, die der Transporteur zur Durchführung des Transportes und der
Erfüllung der Zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften bis zur Ablieferung an
den Empfänger benötigt.
Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Dokumente. Eine
Überprüfungspflicht des Transporteurs besteht nicht. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem
Transporteur alle Schäden und Kosten, die mit der Übergabe unrichtiger oder unvollständiger
Dokumente verbunden sind, zu ersetzen.
§ 8 PRÜFUNG DES INHALTES DER SENDUNG, FESTSTELLUNG VON ANZAHL UND
GEWICHT
Der Transporteur ist jederzeit berechtigt, nicht aber verpflichtet, nachzuprüfen, ob die Sendung
mit den Angaben des Auftraggebers übereinstimmt und ob die Güter, allenfalls geltenden
Sondervorschriften entsprechend, übergeben werden. Stellt sich heraus, dass die Sendung den
Angaben des Auftraggebers nicht entspricht, tritt ein Beförderungshindernis ein. Der
Auftraggeber ist davon zu verständigen.
Trifft der Auftraggeber nicht unverzüglich Maßnahmen zur weiteren ordnungsgemäßen
Beförderung, ist der Transporteur zur sofortigen Entladung und Einlagerung auf Kosten und
Gefahr des Auftraggebers berechtigt.
Ist der Auftraggeber Unternehmer, kann der Transporteur nach seiner Wahl allenfalls auch den
Verkauf der Güter nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen veranlassen. Im Verhältnis
zu Konsumenten steht diese Möglichkeit des Verkaufes dem Transporteur nicht zu.
Der Auftraggeber haftet dem Transporteur für alle dadurch entstehenden Kosten und Schäden.
§ 9 PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
Der Auftraggeber ist dafür alleine verantwortlich, dass das Transportgut ordnungsgemäß und
transportsicher verpackt ist, andernfalls er dem Transporteur für jeden daraus entstandenen
Schaden unabhängig von einem Verschulden des Auftraggebers haftet.
§ 10 BELADUNG UND ENTLADUNG DER GÜTER
(Diese Bestimmung gilt ausschließlich für Vertragspartner, die Unternehmer sind. Im
Verhältnis zu Konsumenten gilt sie daher nicht!!)
Die Güter sind vom Auftraggeber, dem Absender bzw dem Empfänger zu verladen bzw zu
entladen. Bei Mitarbeit von Fahrern, Hilfspersonal oder des Subfrächters oder dessen Fahrer
oder Hilfspersonal bei der Verladung oder Entladung, haften diese Personen als
Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers oder des Absenders. Wird jedoch mit dem Transporteur
spätestens vor Beginn der Beladung oder Entladung ausdrücklich schriftlich vereinbart, dass
der Transporteur für die Verladung bzw Entladung verantwortlich sein soll, so haftet der
Transporteur für die ordnungsgemäße Verladung und kann dafür ein gesondertes Entgelt
berechnen.
Vereinbarungen über die Be- oder Entladepflicht mit dem Fahrer, dem Subfrächter oder
sonstigem Fahr- oder Begleitpersonal binden den Transporteur nicht. Ist der Vertragspartner
Konsument ist der Transportunternehmer immer zur Entladung verpflichtet.
§ 11 ÜBERLADUNG
Führt der Transporteur die Beladung durch, ist von ihm bei einer drohenden Überladung die
Fortsetzung der Beladung zu verweigern. Besteht der Auftraggeber dennoch auf der Beladung,
kann der Transporteur die Durchführung des gesamten Transportes ablehnen und das Gut auf
Gefahr und Kosten des Auftraggebers wieder entladen.
Ausschließlich im Verhältnis mit Unternehmen, nicht jedoch mit Konsumenten, gilt bei
Feststellung einer Überladung einer nicht vom Transporteur verladenen Sendung, dass der
Transporteur vom Auftraggeber die Abladung des Übergewichtes auf Kosten des
Auftraggebers verlangen kann. Geschieht dies nicht sofort oder wird die Überladung
unterwegs festgestellt, so kann der Transporteur das Übergewicht auf Gefahr und Kosten des
Auftraggebers abladen. Der abgeladene Teil wird dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
Trifft dieser binnen angemessener Frist keine Anweisungen, so kann der Transporteur das Gut
auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers einlagern und nach seiner Wahl allenfalls nach den
geltenden gesetzlichen Bestimmungen den Verkauf der Güter veranlassen.
Der Auftraggeber haftet bei festgestellter Überladung jedenfalls – auch bei Nichtdurchführung
des Transportes - für die gesamte Fracht. Der Transporteur kann dem Auftraggeber zusätzlich
sämtliche insbesondere mit der Überbeladung, der Einholung und Durchführung der
Weisungen und der Entladung entstandenen Auslagen und Kosten in Rechnung stellen.
Darüber hinaus haftet der Auftraggeber dem Transporteur für jeden mit der Überladung
verbundenen Schaden.
§ 12 LADE- UND ABLIEFERFRIST, LIEFERFRISTEN
Lade- und Ablieferfristen sowie Lieferfristen sind – jedoch ausschließlich im Verhältnis zu
Unternehmern - immer unverbindlich. Sollte die Be- oder Entladung oder die Ablieferung zu
bestimmten Zeiten erfolgen müssen, ist dies mit dem Transporteur unter ausdrücklichem
Hinweis darauf, dass eine verspätete Be- oder Entladung oder Ablieferung nicht akzeptiert
wird, schriftlich nachweislich zu vereinbaren. Lediglich die Bekanntgabe bestimmter Be- oder
Entladedaten oder Lieferfristen reicht dazu nicht aus.
Wird eine vereinbarte Lade- oder Ablieferfrist überschritten oder der Beginn der Beförderung
durch Umstände, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen (wobei Absender und Empfänger
dem Auftraggeber zuzurechnen sind), verzögert, so hat der Auftraggeber den Stundensatz zu
zahlen, der sich aus dem vereinbarten Beförderungsentgelt errechnet und darüber hinaus den
dem Transporteur aus der Verzögerung erwachsenen Schaden (zB Leerfahrten, Stehzeiten etc.)
vollständig zu ersetzen.
Änderungen der vereinbarten Be- und Entladefristen oder Lieferfristen stellen eine Änderung
des ursprünglich erteilten Auftrages dar. Einmal festgelegte Lade- oder Entladezeiten können
nur durch schriftliche Zustimmung des Transporteurs geändert werden. Ohne schriftliche
Zustimmung des Transporteurs stellen solche Änderungen eine Stornierung des Auftrages dar
und lösen die im zweiten Absatz dieses Paragraphen vereinbarten Rechtsfolgen aus.
Lehnt der Empfänger die Annahme der Sendung ab, steht dem Transporteur für die
Rückbeförderung gegenüber seinem Auftraggeber ein angemessenes Entgelt in Höhe der
vereinbarten Fracht zu. Davon unberührt bleibt das Recht der Entladung gemäß § 4 Abs 2
dieser AGT.
§ 13 LADEMITTEL
Der Frachtführer haftet nicht für die ihm übergebenen Lademittel wie zum Beispiel Paletten.
Der Transporteur ist jedenfalls nicht verpflichtet für die Rückführung ihm übergebener
Lademittel zu sorgen. Übernimmt er die Rückführung von Lademitteln, so stehen ihm hiefür
Kosten zu, die zwischen ihm und dem Auftraggeber zu vereinbaren sind.
§ 14 ZAHLUNG DER FRACHT
Die Fracht (Beförderungsentgelt des Transporteurs) ist zuzüglich allfälliger Barauslagen, die
dem Konsumenten jedoch vor Vertragsabschluss detailliert bekannt zu geben sind, soferne
nicht anderes vereinbart ist, sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Im Falle des
Zahlungsverzuges sind die gesetzlichen Verzugszinsen, wenn der Vertragspartner
Unternehmer ist, mindestens jedoch 12 % p.a. Verzugszinsen zu bezahlen. Darüber hinaus ist
der Auftraggeber verpflichtet, die aufgelaufenen Mahnspesen sowie die mit der Betreibung der
offenen Forderung verbundenen Kosten zur Gänze zu tragen.
Wird vereinbart, dass die mit dem gegenständlichen Transport in Zusammenhang stehenden
und vereinbarten angemessenen Frachtkosten und die tatsächlich entstandenen, dem
Konsumenten im Vorhinein detailliert bekannt gegebenen Barauslagen von einem Dritten, zum
Beispiel dem Empfänger, zu bezahlen sind, so haftet der Auftraggeber hiefür solidarisch mit
dem Dritten dem Transporteur.
§ 15 AUFRECHNUNGSVERBOT
(Diese Bestimmung gilt ausschließlich für Vertragspartner, die Unternehmer sind. Im
Verhältnis zu Konsumenten gilt sie daher nicht!!)
Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit Forderungen des Transporteurs ist
ausgeschlossen, es sei denn diese Gegenforderungen sind vom Transporteur ausdrücklich
schriftlich anerkannt oder durch gerichtliche Entscheidung rechtskräftig festgestellt.
§ 16 PFANDRECHT UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT DES TRANSPORTEURS
Der Transporteur hat wegen aller fälligen und nichtfälligen Ansprüche, die ihm aus seinen für
den Auftraggeber erbrachten Leistungen zustehen, insbesondere wegen der Fracht, der
Zollgelder, der auf das Gut geleisteten Vorschüsse und anderer Auslagen, ein Pfandrecht und
ein Zurückbehaltungsrecht an dem Gut oder an sonstigen Werten, soweit sie dem Auftraggeber
gehören oder die der Transporteur für Eigentum des Auftraggebers hält und halten darf. Das
Pfandrecht und das Zurückbehaltungsrecht besteht, solange der Transporteur das Gut oder die
Werte noch im Besitz hat oder sonst über die Güter mittels entsprechender Papiere verfügen
kann.
Der Erwerb des gesetzlichen Pfand- und Zurückbehaltungsrechtes bleibt davon unberührt.
Der Transporteur darf ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Forderungen, die
mit dem Gut nicht im Zusammenhang stehen, nur ausüben, soweit sie nicht strittig sind oder
wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Transporteurs gefährdet.
Allenfalls weitergehende gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrechte des Transporteurs
werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.
Auch nach der Ablieferung dauert das Pfandrecht fort. Der Empfänger oder Absender hat das
Gut, das sich in seinen Händen befindet dem Transporteur umgehend herauszugeben.
Verfügungen über das Gut sind, soweit nicht mit dem Transporteur etwas anderes
ausdrücklich vereinbart wird, unzulässig.
§ 17 VERKAUF DES PFANDES
Für den Verkauf des Pfandes gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
Wird der zwangsweise Verkauf des Gutes angedroht, wird dem Auftraggeber zur Ordnung der
Angelegenheit eine Frist von einer Woche gestellt.
§ 18 HAFTUNG DES TRANSPORTEURS AUßERHALB DES ANWENDUNGSBEREICHES
DER CMR
Der Transporteur haftet für alle Sachschäden, die nicht während der Beförderung eintreten
und/oder nicht den Bestimmungen der CMR unterliegen lediglich für grob fahrlässiges und
vorsätzliches Handeln (auch das seiner Leute). Gegenüber Unternehmern - nicht aber
gegenüber Konsumenten - sind im Falle grob fahrlässigen Verhaltens mittelbare Schäden und
Folgeschäden ausgeschlossen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet in jenen Fällen, die nicht den zwingenden Bestimmungen der
CMR unterliegen, einen allfälligen Sachschaden bei sonstigem Ausschluss der Haftung
innerhalb von 21 Tagen ab Tag, an dem Transport vereinbarungsgemäß beginnen sollte oder
begonnen wurde beim Transporteur (nicht gegenüber seinen Leuten vgl § 3 ATG) schriftlich
nachweislich zu rügen
Im Verhältnis zu Konsumenten gilt, dass die Beschränkung der Haftung für grob fahrlässiges
und vorsätzliches Verhalten mit dem Auftraggeber gesondert und im Einzelfall vereinbart
werden muss.
Für Sachschäden, die ausschließlich auf folgende Umstände zurückzuführen ist
· die auf die natürliche Beschaffenheit des Transportgutes
· auf den Umstand, dass die Verladung oder Entladung durch den Auftraggeber/ Empfänger
durchgeführt wurde oder der Auftraggeber nach den Bestimmungen dieser AGT oder sonst
gesetzlicher Bestimmungen dafür verantwortlich ist
haftet der Transporteur – auch einem Konsumenten gegenüber - jedenfalls nicht, da diese
Umstände nicht der Kontrolle des Transporteurs unterliegen. Ist der Schaden auch auf andere
Umstände zurückzuführen, haftet der Transporteur anteilig. Des Weiteren ist aus diesem
Grund die Haftung für die Beschädigung oder Löschung elektronischer oder fotographischer
Abbildungen oder Aufzeichnungen durch Elektrizität oder Magnetkräfte ausgeschlossen. Die
Haftung für grob fahrlässiges Verhalten bzw für Vorsatz bleibt davon unberührt.
§ 19 GERICHTSSTAND
Gerichtsstand ist im Falle von Unternehmergeschäften jener Ort, an dem der Transporteur
seinen Geschäftssitz hat.
§ 20 VERJÄHRUNG
Alle Ansprüche gegen den Transporteur, gleichviel aus welchem Rechtsgrund und unabhängig
vom Grad des Verschuldens, verjähren, soferne nicht die zwingenden Bestimmungen der CMR
oder anderer zwingend anwendbarer Regelungsgebiete andere Verjährungsfristen festlegen, in
sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis des Berechtigten von dem Anspruch,
spätestens jedoch mit der Ablieferung des Gutes.
Wenn der Auftraggeber Konsument ist, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr
§ 21 DATENSCHUTZ
Der Transporteur ist berechtigt, die Daten zu sammeln, zu speichern und zu verarbeiten, die
vom Versender oder Empfänger im Zusammenhang mit dem vom Transporteur
durchgeführten Leistungen gemacht werden und/oder vom Transporteur für die zu
erbringenden Leistungen benötigt werden. Weiterhin ist der Transporteur ermächtigt, auf
Anforderung der Behörden (insbesondere Zollbehörden) und staatlichen Institutionen diesen
im gesetzlich festgelegten Rahmen Daten mitzuteilen.
§ 22 SONSTIGES
Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind auf den
gegenständlichen Auftrag nicht anwendbar und verhindern nicht das Zustandekommen dieses
Vertrages auch wenn anderes in Auftragsbestätigungen, Auftragsformularen, Geschäfts- oder
Einkaufsbedingungen oder anderen Formularen oder Schreiben des Auftraggebers vermerkt ist
Sollten einzelne dieser Bestimmungen aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen (z.B.
Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes oder der CMR) oder sonst unwirksam sein, ist
davon nicht der gesamte Vertrag betroffen. In diesem Fall ist nur die jeweils unwirksame
Bestimmung unbeachtlich und ist allenfalls durch die jeweilige zwingende gesetzliche
Bestimmung zu ersetzen.